Wichtige Hinweise!
1. Produkte
(LTO)
Yinlong
Elektrochemisches System: Lithium-Ionen
Nennspannung: 2,3V
Anode: Kohlenstoff/Graphit
Kathode: Lithium-Titanoxid (Li4Ti5O12)
(LiFePO4)
EVE, CATL, CALB, LFP-Extreme
Elektrochemisches System: Lithium-Ionen
Nennspannung: 3,2V
Anode: Kohlenstoff/Graphit
Kathode: Lithium-Eisenphosphat (LiFePo4)
2. Mögliche Gefahren
Lithiumbatterien sind gasdicht verschlossen und unschädlich sofern bei Gebrauch und Handhabung die Herstellervorschriften eingehalten werden.
! WARNUNG !
Batterien nicht aufladen, sofern es sich um nicht wieder aufladbare Batteriesysteme handelt.
Bei wieder aufladbaren Batterien niemals Ladegeräte verwenden, die nicht für den Batterietyp geeignet sind.
Nicht kurzschließen.
Nicht mechanisch beschädigen (anstechen, deformieren, zerlegen, etc.).
Nicht über die zulässige Temperatur erhitzen oder verbrennen.
Batterien von kleinen Kindern fernhalten.
Batterien stets trocken und kühl lagern.
Lithiumbatterien sind bei sachgemäßer Handhabung unter den vom Hersteller angegebenen Parametern bei der Verwendung sicher. Durch Fehlbehandlungen oder Umstände, die zu einem nicht ordnungsgemäßen Betrieb führen, kann es zu Undichtigkeiten von Batterieinhaltsstoffen und Zersetzungsprodukten und damit verbunden zu heftigen die Gesundheit und die Umwelt gefährdenden Reaktionen kommen.
Da unterschiedlichste chemische Inhaltsstoffe zum Einsatz kommen, ist im Falle eines Unfalles immer den Vorgaben der Hersteller zu Sofortmaßnahmen und den Erste-Hilfe-Maßnahmen zu folgen. Grundsätzlich kann durch den Kontakt mit ausgetretenen Batteriekomponenten eine Gefahr für die Gesundheit und die Umwelt ausgehen.
Es ist daher im Kontakt mit auffälligen Batterien (Austritt von Inhaltsstoffen, Verformungen, Verfärbungen, Einbeulungen o.ä.) ein hinreichender Körper- und Atemschutz erforderlich.
Lithiumbatterien können z.B. in Kombination mit Feuer sehr heftig reagieren. Dabei können Batteriekomponenten mit beträchtlicher Energie emittiert werden.
Handhabung und Betriebssicherheit:
Lithiumbatterien sind unter allen Umständen gemäß den Herstellerangaben zu behandeln. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Grenzen für maximale Strombelastung, Lade- und Entladeschlussspannungen sowie mechanische und thermische Belastungen.
Zumeist werden Produktpakete vermarktet, die bereits aufeinander abgestimmt sind. Solche Produkte dürfen in keinem Fall modifiziert oder manipuliert werden, da es dadurch zu erheblichen Sicherheitsrisiken kommen kann. Auf den jeweiligen Zelltyp der wieder aufladbaren Batterie zugeschnittene Ladeverfahren sind zu verwenden.
! GEFAHR !
Wie bei anderen Batterien auch gilt für Lithiumbatterien, dass sie auch im vermeintlich entladenen Zustand weiter eine Gefahrenquelle darstellen können. Sie können einerseits einen sehr hohen Kurzschlussstrom liefern. Andererseits gilt, dass Lithiumbatterien mit hoher Spannung (über 75 Volt) auch im Zustand der minimal erlaubten Entladeschlussspannung die Gefahr eines tödlichen Stromschlages bergen.
Zu tiefe Entladung führt bei den meisten Produkten zu einer nachhaltigen Schädigung. Tiefentladene Lithium-Batterien dürfen nicht mehr geladen bzw. betrieben werden.
Zu hohe Ladespannungen und Überladung sind unter allen Umständen zu vermeiden. Sie können direkt zu kritischen Situationen führen, wirken sich aber auch negativ auf die Batterielebensdauer aus. Einige Hersteller empfehlen daher schonende Ladeverfahren, die zwar die aktuell zur Verfügung stehende Energie reduzieren, aber durch die niedrigere Ladespannung zu einem deutlich verlängerten Produktleben führen.
3. Zusammensetzung, Angaben zu Bestandteilen
Die jeweiligen Zusammensetzungen der unterschiedlichen Batterietypen entnehmen sie aus dem jeweiligen Datenblatt.
4. Erste Hilfe Maßnahmen bei Unfällen
5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
Bei Beschädigung des Batteriegehäuses kann Elektrolyt austreten. Batterien sind luftdicht in einen Plastikbeutel einzuschließen, trockener Sand, Kreidepulver (CaCO3) oder Vermiculite sind hinzuzugeben. Elektrolytspuren können mit trockenem Haushaltspapier aufgesaugt werden. Dabei ist ein direkter Hautkontakt durch Tragen von Schutzhandschuhen zu vermeiden. Es sollte mit reichlich Wasser nachgespült werden.
Es ist der Situation angepasste persönliche Schutzausrüstung zu verwenden (Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Gesichtsschutz, Atemschutz). Konkrete Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung sind den hersteller- und produktspezifischen Angaben zu entnehmen.
Es ist grundsätzlich nach Anweisung des Herstellers zu verfahren. Im Bedarfsfalle sollten Informationen bei diesem eingeholt werden.
7. Handhabung und Lagerung
In jedem Falle sorgfältig zu beachten sind die Warnhinweise auf Batterien und die Gebrauchsanleitungen von Geräten und anderen Anwendungen. Verwenden Sie nur die empfohlenen Batterietypen. In der Regel dürfen immer nur Zellen gleichen Typs und gleicher Bauart eingesetzt werden. So dürfen z. B. niemals Lithiumzellen und NiMH-Zellen oder Zellen mit unterschiedlicher Kapazität und Spannung in einem Verband eingesetzt werden.
Ein Kurzschluss der Batteriepole ist durch eine geeignete Isolation wirksam zu verhindern.
Lithiumbatterien sind vorzugsweise bei Raumtemperatur und trocken zu lagern (Details sind aus den Angaben im Datenblatt zum Lagertemperaturbereich zu entnehmen), große Temperaturschwankungen sollten vermieden werden. (z.B. nicht in der Nähe von Heizungen lagern, nicht dauerhaft der Sonnenstrahlung aussetzen).
Sollte es durch Beschädigung oder unsachgemäße Behandlung zum Austritt von Stoffen kommen, ist den Angaben des Herstellers unbedingt Folge zu leisten. Dies schließt insbesondere die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung ein.
Bei der Lagerung größerer Mengen von Lithiumbatterien sollte eine Absprache mit den örtlichen Behörden erfolgen. Allgemein und unabhängig von Batterien gilt: Bei Lagergebäuden ist eine Baugenehmigung erforderlich.
8. Begrenzung und Überwachung der Exposition / Persönliche Schutzausrüstung
Lithiumbatterien sind Produkte (Erzeugnisse), aus denen unter normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Stoffe freigesetzt werden.
9. Physikalische und Chemische Eigenschaften
s. Datenblatt
10. Stabilität und Reaktivität
Bei Temperaturen über 150 °C und beim Versuch die Batterien aufzuladen, besteht die Gefahr des Berstens.
Beim Überschreiten einer oberen Temperaturgrenze (siehe produktspezifische Merkblätter der Hersteller) besteht die Gefahr eines Berstens der Batterien.
Beim Laden eines wieder aufladbaren Systems ist immer die Einhaltung der oberen Spannungsgrenze zu beachten. Beim Überschreiten der Grenzen kann es zu einem Bersten der Batterie oder gar zu einer Explosion kommen.
Beim unzulässigen Laden eines nicht wieder aufladbaren Systems kann es zu einem Bersten der Batterie bzw. einer Explosion kommen. Gleichfalls darf die Entladeschlussspannung nicht unterschritten werden. Auch hier besteht die Gefahr des Berstens.
11. Toxikologische Angaben
Lithiumbatterien sind Produkte (Erzeugnisse), aus denen unter normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Stoffe freigesetzt werden
12. Umweltbezogene Angaben
Die Batterien enthalten keine Schwermetalle (wie Blei, Kadmium oder Quecksilber)
13. Hinweise zur Entsorgung
Lithiumbatterien werden mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet (siehe Abbildung).
Das Symbol erinnert Endnutzer daran, dass Batterien nicht mit dem Hausmüll entsorgt werden dürfen, sondern separat gesammelt werden müssen. Gebrauchte Batterien müssen (kostenfrei) bei der Verkaufsstelle oder in ein Entsorgungssystem (Industrie, Handel) zurückgegeben werden.
Zur Verhinderung von Kurzschlüssen und damit einhergehender Erwärmung dürfen Lithiumbatterien niemals ungeschützt in loser Schüttung gelagert oder transportiert werden. Geeignete Maßnahmen gegen Kurzschlüsse sind z.B.:
Für Lithium-Gerätebatterien sind Sammel- und Verwertungsquoten im Rahmen der europäischen Batteriegesetzgebung festgelegt.
Basierend auf der europäischen Batterierichtlinie und vorgegeben durch das deutsche Batteriegesetz müssen sich alle Batteriehersteller und -importeuere beim Umweltbundesamt vor dem Inverkehrbringen von Batterien registrieren lassen. Die Organisation der Rücknahme muss bereits bei der Registrierung angegeben werden. Die Übernahme der Herstellerpflichten muss vor dem ersten Inverkehrbringen für alle Batterien eindeutig festgelegt werden.
Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien, sind soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Identifizierbare Altbatterien, deren Behandlung und Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, nicht identifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Technik schadlos zu beseitigen. Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung ist untersagt. Dies gilt nicht für Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien.
14. Angaben zum Transport
! WICHTIGER HINWEIS ! Der kommerzielle Transport von Lithiumbatterien unterliegt dem Gefahrgutrecht. Die Transportvorbereitungen und der Transport sind ausschließlich von entsprechend geschulten Personen durchzuführen bzw. muss der Prozess durch entsprechende Experten oder qualifizierte Firmen begleitet werden. Transportvorschriften: Lithiumbatterien unterliegen den folgenden Gefahrgutvorschriften und Ausnahmen davon – in der jeweils geltenden Fassung: Klasse 9
UN 3090: LITHIUMMETALLBATTERIEN
UN 3091: LITHIUMMETALLBATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, oder LITHIUMMETALLBATTERIEN MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
UN 3480: LITHIUM-IONEN-BATTERIEN (einschließlich Lithium-Ionen-PolymerBatterien)
UN 3481: LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, oder LITHIUM-IONEN-BATTERIEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
(einschließlich Lithium-Ionen-Polymer-Batterien) Verpackungsgruppe: II, Tunnelkategorie E
Sonder- und Verpackungsvorschriften: ADR, RID: 188, 230, 310, 636, P903, P903a, P903b Hinweis: ADR siehe https://www.unece.org/trans/danger/publi/adr/adr2019/19contentse.html IATA: A88, A99, A154, A164, P965, P966, P967, P968, P969, P970 Hinweis: IATA Guidance Document über Lithiumbatterien siehe www.iata.org/whatwedo/cargo/dangerous_goods/Pages/lithium_batteries.aspx IMDG Code: 188, 230, 310, P903 EmS: F-A, S-I Staukategorie A Test- und Prüfvorschriften Gemäß den Gefahrgutvorschriften für Lithiumbatterien muss jeder neue Typ einer Zelle oder eines Batterietyps alle Tests bestanden haben, die im UN Handbuch Prüfungen und Kriterien, Teil III, Abschnitt 38.3 aufgeführt sind. Dies gilt insbesondere auch, wenn mehrere Zellen oder Batterien zu neuen Batterien (Batteriepacks oder Batterieaggregaten) verschaltet werden. Hinweis: UN Handbuch siehe https://www.unece.org/trans/danger/publi/manual/rev7/manrev7-files_e.html
deutsche Übersetzung siehe https://opus4.kobv.de/opus4-bam/frontdoor/index/index/start/0/rows/10/sortfield/score/sortorder/desc/searchtype/simple/query/handbuch+bef%C3%B6rderun g+gef%C3%A4hrlicher+g%C3%BCter/docId/21153
Auch gebrauchte Batterien unterliegen diesen Vorschriften. Bei intakten und unbeschädigten gebrauchten Batterien können in der Regel die Vorschriften für Neubatterien angewendet werden. Defekte oder beschädigte Batterien unterliegen verschärften Regelungen, die bis zum vollständigen Transportverbot gehen. Das Transportverbot gilt für den Verkehrsträger Luft (ICAO T.I., IATA DGR - Sonderbestimmung A154). Für den Transport von gebrauchten – aber nicht beschädigten - Batterien sei jedoch zusätzlich auf die entsprechenden Sondervorschriften (636), bzw. Verpackungsanweisungen (P903a und P903b / ADR) verwiesen. Abfallbatterien und Batterien, die zur Wiederverwertung oder Entsorgung versendet werden, sind im Luftverkehr verboten (IATA-Sonderbestimmung A 183). Ausnahmen sind durch die zuständige nationale Behörde des Abgangsstaates und den Staat des Luftfahrtunternehmens zu genehmigen.
15. Rechtsvorschriften
In Deutschland gilt das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) vom 25. Juni 2009. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG (Batterierichtlinie).
16. Sonstige wichtige Hinweise!